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1. Diese Lieferbedingungen gelten für jeden uns erteilten Auftrag und bilden einen wesentlichen Bestandteil unserer Angebote und Auftragsannahmen. Sie gelten ohne besonderen Hinweis auch für nachfolgende Aufträge. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Preisangebote
werden in Euro und - wenn nichts anderes erwähnt - ohne MWSt.
abgegeben und sind bis zur Bestätigung durch FRILU freibleibend.
Tritt nach unserer Auftragsbestätigung eine wesentliche Erhöhung der
Lohn - und/oder Materialkosten (10% und mehr) ein, so verpflichten
sich Verkäufer und Käufer, Verhandlungen mit dem Ziel der
Neufestsetzung der Preise aufzunehmen. Kommt keine Einigung
zustande, kann FRILU vom Auftrag zurücktreten.
3. Auftrags- und Terminbestätigungen gelten als anerkannt, sofern
FRILU innerhalb einer Woche nach Briefdatum keine gegenteilige
Nachricht vom Auftraggeber erhalten hat. Mündliche, fernmündliche
oder durch Vertreter gemachte Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung durch FRILU.
4. Lieferungen erfolgen nur aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
FRILU steht das Recht zu, ihr übergebene Arbeiten ganz oder
teilweise bei Unterlieferanten ausführen zu lassen. Eine Toleranz in
der mengenmäßigen Ablieferung bis zu 10% nach oben oder unten ist
zulässig, wenn der Besteller nicht ausdrücklich eine genaue
Begrenzung der Auflage nach oben oder unten vorschreibt.
5. Liefertermin: Die Lieferfristen rechnen vorbehaltlich
unvorhersehbarer Hindernisse vom Tag der Auftragsbestätigung bis zum
Versand ab Werk. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang aller für
die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und
Genehmigungen sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen. Eine Überschreitung des Liefertermins
berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
6. Muster gelten nur als ungefähre Grundlage. Gewähr für die
Genauigkeit kann nur im Rahmen gewerbeüblicher Anforderungen
geleistet werden. Muster und Entwürfe, die auf Verlangen hergestellt
worden sind, können zu den Herstellungskosten berechnet werden, wenn
der Auftrag nicht erteilt wird. Zu einer Nachprüfung der
eingereichten Unterlagen, auch in bezug auf bestehende gewerbliche
Schutzrechte Dritter, ist FRILU nicht verpflichtet.
Musterentwicklungen sind geistiges Eigentum von FRILU und
unterliegen den Bestimmungen über das Urheberrecht.
7. Vorrichtungen und Werkzeuge, Platten, Schriften, Druckstöcke und
Stanzen, die zur Herstellung benötigt werden, bleiben Eigentum von
FRILU, wenn sie nicht gesondert in Rechnung gestellt und vom
Auftraggeber bezahlt sind.
8. Verpackung, Papier, Pappe, MT-Behälter und Kisten werden zu
Selbstkosten zuzüglich MWSt. berechnet und nicht zurückgenommen.
9. Belegexemplare:
FRILU ist berechtigt, für Ausstellungs- und Archivzwecke je nach
Höhe der Auflage 2-5 Exemplare zusätzlich herzustellen.
10. Versand- und Transportversicherung: Der Versand erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers unfrei, sofern nicht andere
Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden bzw. mangels besonderer
Vereinbarungen FRILU die Art und Weise des Versandes bestimmt.
Unsere Lieferungen, soweit sie frei Haus oder frei
Bestimmungsbahnhof vorgenommen werden, sind nur im Rahmen der
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen versichert.
Darüberhinausgehenden Versicherungsschutz decken wir nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftragsgebers.
11. Transportschäden oder andere Beanstandungen der Verpackung
müssen uns sofort nach Eingang der Sendung gemeldet werden. Werden
Transportschäden beim Empfang der Ware festgestellt, sind diese auf
den Frachtpapieren zu vermerken, oder es ist ein Havariekommissar
des Spediteurs beizuziehen.
12. Gewährleistung: Beanstandungen an von uns gelieferter Ware
müssen uns innerhalb von zwei Wochen nach Empfang (Abnahme) der
Sendung gemeldet werden. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir
nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis
zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den
Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Die
Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, uns
oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last.
13. Kunststoff-Folien sind kälteempfindliche Thermoplaste, die nach
den Güterichtlinien des Verbandes der deutschen Bodenbelags-,
Kunststoff-Folien und Beschichtungsindustrie e.V. (VBK) verarbeitet
werden. Um Bruchschäden, besonders in der kalten Jahreszeit, zu
vermeiden, sollten PVC-Artikel aller Art vor Gebrauch in
temperierten Räumen gelagert werden.
14. Druck: In den Druckpreisen (Sieb-/Offsetdruck) sind die Kosten
für die Druckschablonen enthalten. Satzkosten und Filme, soweit sie
vom Auftraggeber nicht gestellt werden, werden gesondert berechnet.
Gesondert berechnet werden sie ebenfalls, wenn Filmkopien
erforderlich sind, die für Mehrnutzendrucke usw. notwendig sind.
Unsere Druckpreise sind freibleibend bis zur Vorlage und Überprüfung
der zur Verwendung vorgesehenen Druckvorlagen.
15. Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen nach besonderen
Lieferbedingungen.
16. Versicherung: FRILU haftet nicht für Schäden oder Verluste, die
übergebenes Rohmaterial oder sonstiges von Kunden zur Verfügung
gestelltes Gut, in der Fertigung befindliche oder bereits
fertiggestellte oder auf Lager genommene Bücher, Mappen oder
sonstige Waren durch Diebstahl, Wasser oder jede andere Gefahr
erleiden. Der Auftraggeber oder Eigentümer hat diese Versicherungen
auf eigene Kosten zu besorgen.
17. Roh- und Fertiglager: FRILU lagert Rohmaterialien, Halbfabrikate
oder Fertigerzeugnisse für den Auftraggeber nur nach vorheriger
Vereinbarung und dann zu folgenden Bedingungen ein:
a) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, berechnet FRILU für die
Lagerung incl. Ein- und Auslagerung und Verwaltung EUR 7,65 pro cbm
oder 1 Palette pro Monat + MWSt.
b) Stellt FRILU während der Lagerung Veränderungen fest, die eine
Wertminderung der Bestände vermuten lassen, hat sie dies dem
Auftraggeber mitzuteilen. FRILU ist jedoch nicht verpflichtet, die
Bestände auf Veränderungen zu prüfen. Dem Auftraggeber steht es
frei, nach vorheriger Anmeldung die Bestände durch einen
Bevollmächtigten auf seine Kosten prüfen zu lassen.
c) Für Schäden und Verluste an eingelagerten Beständen haftet FRILU nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur im Rahmen ihrer
Lieferbedingungen.
18. Zahlungsbedingungen: FRILU berechnet ihre Lieferungen und
Leistungen mit dem Tage, an dem sie - auch teilweise - liefert, für
den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. FRILU
ist berechtigt, Material-Vorausberechnungen zu erstellen, wenn durch
Verschulden des Auftraggebers die Auslieferung der bestellten Waren
länger als einen Monat verzögert wird. Die Mehrwertsteuer wird in
jeweils gültiger Höhe auf unseren Rechnungsbetrag erhoben. Die
Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Der Skontoabzug (ohne Porto
und Verpackung) wird auf dem Rechnungsbetrag (einschl.
Mehrwertsteuer) gewährt .Bei Überweisungen oder Schecks ist der Tag
maßgebend, an dem das Geldinstitut die Gutschrift für FRILU
vornimmt. Wechsel werden nur mit Zustimmung von FRILU in Zahlung
genommen und gelten nicht als Barzahlung. Der Käufer ist nicht
berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund
von Mängelrügen erhoben sind, mit seiner Zahlung innezuhalten oder
diese zu verweigern. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe
von 5% über dem Basiszinssatz nach dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu vergüten. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Auslagen aller Art, Frachten, Porti, Verpackungskosten,
Diskontspesen, Gebühren und Zinsen sind vom Auftraggeber sofort in
bar zuerstatten.
19. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen von FRILU gegen den Auftraggeber ihr Eigentum. Zur
Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen
aus der Weiterveräußerung hierdurch an FRILU ab. FRILU nimmt die
Abtretung hiermit an.
20. Lieferbedingungen für die Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen:
20a. Druckerzeugnisse aller Art, die FRILU zur Weiterverarbeitung
übernimmt, müssen frei Haus an FRILU geliefert werden. Wenn nach
Ablauf von 1 Monat kein Weiterverarbeitungsauftrag für die
angelieferten Druckerzeugnisse erteilt wird, erfolgt die Einlagerung
gemäß Ziffer 17. Ist für die Lagerung keine bestimmte Zeit
vereinbart, so kann FRILU das Lagermietverhältnis mit einer Frist
von 30 Tagen kündigen. Ruft der Auftraggeber das Lagergut innerhalb
der vereinbarten Frist oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht
ab, so darf FRILU nach Ablauf von weiteren 30 Tagen über die
Bestände in entsprechender Anwendung der §§ 373,374 HGB
(Versteigerungsrecht) verfügen.
20b. Bestandsanzeigen erfolgen nur anhand der Daten aus den
Lieferdokumenten des Auftraggebers. Bestandsaufnahmen durch
Nachzählen, Auswiegen usw. werden nur gegen angemessene Vergütung
vorgenommen. Sämtliche Meldungen erfolgen unter Vorbehalt der
Richtigkeit.
20c. Der Auftraggeber hat eine Versicherung gegen alle Gefahren
selbst auf eigene Kosten zu besorgen. Stellt FRILU während der
Lagerung Veränderungen fest, die eine Wertminderung der Bestände
vermuten lassen, hat sie dies dem Auftraggeber mitzuteilen. FRILU
ist jedoch nicht verpflichtet, die Bestände auf Veränderungen zu
überprüfen. Für Schäden und Verluste an eingelagerten Beständen
haftet FRILU nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur im
Rahmen ihrer Lieferbedingungen. Überschüssige Druckerzeugnisse
werden nach Erreichen der Gesamtauflage vernichtet oder auf Wunsch
mit angeliefert. Für die Lagerung von Restmengen gelten sinngemäß
vorstehende Ausführungen.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
ist für beide Teile Berlin. Ergänzend gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
verlieren alle früheren Fassungen ihre Gültigkeit.
II/2000
Fritzsche-Ludwig
GmbH & Co KG